§ 1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner zuständigen Fach- und Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 3 Vertragsinhalt
1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

§ 4 Lieferung
1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.
2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet, stattdessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
3. Bei Bahnversand wird Rollgeld bzw. Flächenfracht von der Fabrik zum Stückgutbahnhof nicht berechnet. Käufer, die ihre Handelsniederlassung am Ort des Verkäufers haben,
bezahlen keine Transportkosten; ebensowenig werden die Transportkosten von einem Auslieferungslager zum Käufer am Ort des Auslieferungslagers in Rechnung gestellt.
4. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der
Kisten in brauchbarem Zustande innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.
5. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
6. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
7. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10.Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die
Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei
nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, daß die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben oder Fernschreiben ankündigen.
3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, daß rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Nachlieferungsfrist
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 30 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen als erfolgt. Die Fa. Hightex ist berechtigt, die Ware auch im Ausland herstellen zu lassen. Soweit der Hersteller nicht fristgerecht liefert, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, daß der Fa. Hightex eine weitere Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 30 Tagen, zusteht. Diese Frist ist unabhängig von der Nachlieferungsfrist gem. Abs.1.
2. Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer währendm der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, daß er auf Erfüllung des Vertrages
besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverp?ichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
3. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
4. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muß er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, daß er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird
von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilungdes Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
5. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. lm übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
6. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge
1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 30 Tagen nach Rückempfang der Ware.
5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Fristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Validierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
2. Rechnungen sind per Vorkasse oder Nachnahme netto zahlbar sofern keine Änderenrungen getroffen werden.
3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
4. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
§ 9 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Bundes-bankdiskont berechnet.
2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verp?ichtet.
3. lst der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

§ 10 Zahlungsweise
1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.
2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einschließlich der Nebenforderungen und etwaiger Schadenersatzansprüche (Saldenhaftung). Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung der Waren durch Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
2. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Fall verp?ichtet, auf erste Anforderungen des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware zurückzugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er beibestmöglicher Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen,
ohne daß dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten ent-stehen. Die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware bleibt daher in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum
des Verkäufers. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der Verkäufer, falls diese Gegenstände ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel stehen, Miteigentum an der neuen Sache gem. §§ 947/948 BGB im Verhältnis der Rechnungswerte der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, andernfalls Alleineigentum.
4. Zur Sicherung aller Ansprüche des Verkäufers nach Ziffer 1 tritt der Käufer im voraus alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gem. Ziffer 1 und 2 aus gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen des Verkäufers mit Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum gem. Abs. 2 erwirbt, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverp?ichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verp?ichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert unter
Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
6. Sollte der Verkäufer im lnteresse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck- Wechselzahlung), so bleibt der einfache, verlängert und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
7. Sollten einzelne Regelungen des Eigentumsvorbehalts oder der gesamte § 11 unwirksam sein, so gilt ersatzweise die Regelung des Eigentumsvorbehalts nach den Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie.

§ 12 Regelung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich
zuständig vereinbart ist, ist das zuerst
angerufene Gericht zuständig.
13. Pflichten der FIRMA HIGHTEX GdbR im Verhältnis zu ihren Debitoren

13.1. Die Firma Hightex24 GdbR verpflichtet sich, folgende Klauseln in ihre Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Austausch der Begriffe“ Firma Hightex24 GdbR “ und „Debitor“
durch die sonst für die Vertragsparteien in den Liefer- und Zahlungsbedingungen genutzten Begriffe aufzunehmen und diese wirksam mit den Debitoren zu vereinbaren:
„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen- auch zukünftigen – Forderungen unser Eigentum. Beilaufender Rechnung dient diese Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die auch etwaige Rückgriffsansprüche, insbesondere aus etwaiger scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung, umfasst.Der Debitor ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Durch eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Debitor kein Eigentum, da er diese für die Firma Hightex24 GdbR vornimmt, jedoch ohne diese zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, der Firma Hightex24 GdbR nicht gehörenden Waren durch den Debitor steht der Firma Hightex24 GdbR das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Werte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.
Erwirbt der Debitor das Volleigentum an der neuen Sache, so sind sich Debitor und Firma Hightex24 GdbR darüber einig, dass der Debitor der Firma Hightex24 GdbR im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Ware zu den Werten der im Übrigen verwendeten Waren Miteigentum an der neuen Sache
einräumt. Der Debitor verwahrt das so entstandene Voll- oder Miteigentum unentgeltlich für die Firma Hightex24 GdbR. Der Debitor darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die diesbezüglichen Forderungen des Debitors gegen seinen Kunden – bei Bearbeitung, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung bzw. Vermengung in entsprechender vorerwähnter anteiliger Höhe – werden bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende Firma Hightex24 GdbR in entsprechender Höhe abgetreten.
Der Debitor ist berechtigt, diese Forderungen bis zum jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf der Firma Hightex24 GdbR einzuziehen. Kommt er der FIRMA HIGHTEX GDBR
gegenüber in Zahlungsverzug, ist diese berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Debitor gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, bei dem der Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, und ohne dass die Firma Hightex24 GdbR hierdurch vom Vertrag zurücktritt. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist die Firma Hightex24 GdbR berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und
Zahlung an sich zu verlangen, der Debitor ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Rechte der Firma Hightex24 GdbR erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die
erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie an die Firma Hightex24 GdbR auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für die Firma Hightex24 GdbR bestehenden
Sicherheiten deren Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt diese auf Verlangen des Debitors Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl frei.
13.2. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
13.3. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund von unseren Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn und
soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausführen.
13.4. Zahlungen sind in jedem Falle nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
13:5: Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
13.6. Auf die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
13.7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma Hightex GdbR, dies gilt namentlich für mit diesem Vertrag und dessen Abschluss zusammenhängende Verfahren. Dies gilt nicht für Verbraucher.
13.8. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma Hightex GdbR. Dies gilt nicht für Verbraucher.
Hinweise (Auszug) für eine reibungslose Abwicklung von Veredelungsaufträgen
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise. Sie sind automatisch neben unseren AGB Vertragsgrundlage für jeden der Firma Hightex24 GdbR erteilten Veredelungsauftrags.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 09560 982390 zur Verfügung.

1. Lieferbedingungen
Sämtliche Preise gelten ab Lager Grub am Forst in EUR zzgl. Mwst. inklusive Verpackung. Wir behalten uns vor, eventuell (z.B. wegen Termindruck) anfallende Vorfrachten
zur Druckerei/Stickerei zu berechnen. Alle von Hightex genannten Termine sind abgehende Versandtermine. Für die Lieferzeiten der beauftragten
Paketdienste/Speditionen ist Hightex24 GdbR nicht verantwortlich. Evtl. notwendige Mehrkosten für Expressversand gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die genannten Liefertermine gelten ab Auftragsklarheit, d.h., wenn alle Unterlagen bzw. Dateien, die für die Veredelung notwendig sind, bei uns eingetroffen und verwendbar sind sowie anstehende Zahlungen bei uns eingegangen sind.

2. Veredelung
Auf helle Textilien wird mit max. 22er Raster gedruckt, spezielle Rasterdrucke mit max. 18er Raster mit hochdeckenden Farben auf dunkle Textilien sind problemlos möglich.
Andere Drucktechniken (wie z.B. hochauflösende Transfers) sowie den Druck auf Jacken und Caps bieten wir Ihnen gerne auf Anfrage an. Der Druck auf dunkle Textilien erfordert
immer einen weißen Unterdruck. Die Druckkosten erhöhen sich dadurch um jeweils eine zusätzliche Farbe, einen Film und ein Sieb. Stickkosten können wir Ihnen nur nach Vorlage des Motivs (per Mail als jpg Datei mit Angabe der Farben und Größe ausreichend) anbieten. Bei Lohnveredelungsarbeiten ist die Haftung auf
die Höhe der Veredelungskosten beschränkt.

3. Druckvorlagen
Die angegebenen Filmkosten beziehen sich auf reprofähige Vorlagen. Wir behalten uns vor, unzureichende Vorlagen kostenpflichtig nachzubearbeiten. Filme für dunkle Textilien
(Druck mit weißem Unterdruck) müssen unsere Drucker erstellen. Sämtliche Kosten sind nur anteilige Kosten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Filme besteht nicht. Um
eine problemlose Auftragsabwicklung zu gewährleisten, sollte zu jeder Datei der jeweilige Postscript Zeichensatz beigelegt werden oder aber die jeweiligen Schriften in Zeichenwege
(Kurven/Pfade) umgewandelt sein. Als Druckvorlagen können dienen: gebrauchsfertige Siebdruckfilme (Ausnahme: dunkle Textilien) positiv, seitenrichtig, farbgetrennt, passergenau, nicht lichtdurchlässig, ohne (Überzeichnung)
Farbausdrucke (Chromaline) oder Dias (besonders bei Rastermotiven) reproduzierbare Schwarzweiß-Vorlagen (nur bei Strichmotiven, keine Faxvorlagen oder textile Muster)
Datenträger nach Absprache in gängigen Programmen. Folgende Dateien können wir verwenden:
Vektordateien: eps, .ai, .cdr, psd, .bmp, .tif, .pds, .jpg, .gif, .eps, .pcx.
Farbangaben müssen im HKS oder Pantone (Textil) – Farbsystem erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die Datenübertragung per ISDN eine bessere Qualität gewährleistet als per E-Mail. Die ISDN-Nummer erhalten Sie auf Anfrage.

4. Patente und Warenzeichen
Der Kunde ist für das Copyright aller eingereichten Zeichnungen, Spezifikationen, Wörter, Symbolen und sonstigen Angaben zum Veredelungsauftrag allein verantwortlich und stellt
Hightex24 GdbR von allen Ansprüchen von dritter Stelle frei.

5. Produktions Ausfallmuster
Bei jeder Veredelung wird grundsätzlich ein kostenpflichtiges Produktionsmuster angefertigt. Ein vom Kunden eingereichtes Mustertextil gilt ausdrücklich nicht als Produktionsmuster.
Verzichtet der Kunde auf das Produktionsmuster, übernimmt Hightex keine Haftung für Veredelungsfehler. Reklamationen bezüglich Veredelungsfarben und Fehlern sind in diesem
Fall gänzlich ausgeschlossen. Die Freigabe des Produktionsmusters muß schriftlich erfolgen. Soweit die unveränderte Freigabe bei Veredelung durch Druck innerhalb von zwei Tagen
nach Erstellung des Musters erfolgt, fallen die Siebkosten nicht erneut an. Die Auftragsklarheit besteht ausdrücklich erst nach Freigabe des Produktionsmusters.

6. Warenkontrolle und Reklamation
Farbabweichungen von bis zu 10% Stick und Druckstandsabweichungen von bis zu 2 cm sind kein Reklamationsgrund. Reklamationen müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der
Ware schriftlich geltend gemacht werden. Sie können nur bearbeitet werden, wenn uns die komplette Menge zur Vorlage in die Produktion frachtfrei zur Verfügung gestellt wird. Unfreie
Sendungen werden grundsätzlich nicht angenommen. Reklamationen können von Hightex nur positiv beschieden werden, wenn die beauftragte Stickerei/Druckerei die Reklamation
anerkennt. Bei Artikeln aus Kunststoff und Metall mit empfindlichen Farben wie schwarz, royal blau rot usw. kann es zur Verunreinigungen kommen. Unsere Waren sind – soweit nicht anders angegeben – Importwaren aus Fernost. Daher unterliegen sie bei der Benutzung raschem Verschleiß. Dies ist kein Reklamationsgrund. Außerdem muss mit einem gewissen
Ausschuss gerechnet werden. Jede Haftung für Fehler, die durch Druckunterlagen des Kunden bedingt sind, wird gänzlich ausgeschlossen. Wir beauftragen die Stickerei/Druckerei
in Ihrem Namen und auf Ihr eigenes Risiko. Direkte Ansprüche gegen Hightex sind ausdrücklich ausgeschlossen. Durch unser großes Stick und Druckvolumen sind wir in
den meisten Fällen allerdings in der Lage, berechtigte Kundenreklamationen bei unseren Stickern/Druckern durchzusetzen. Fehlmengen oder Mängel bis zu 5% der Gesamtmenge sind vom Kunden zu akzeptieren und kein Mängel bis zu 5% der Gesamtmenge sind vom Kunden zu akzeptieren und kein Reklamationsgrund für die Gesamtmenge. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen. Für Waren, die nicht an Verbraucher weiterverkauft werden, (z. B. Waren, die an Unternehmen verkauft werden, die sie zu Werbezwecken an Verbraucher verschenken). Außer diesen Hinweisen gelten ausschließlich unsere Regelungen in der jeweils gültigen Preisliste und unseren ausführlichen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Kundeneigenen Auftrags- und Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese werden nicht zur Vertragsgrundlage, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

Stand 05.2020